Abbrennverbot Feuerwerk


PDF Download Allgemeinverfügung pyrotechnische Gegenstände

Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. l S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBI. l S. 5238), erlässt die Gemeinde Stockelsdorf folgende

Allgemeinverfügung

1. Über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, dürfen auch am 31.12.2023 und 01.01.2024 keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 in einem Umkreis von mindestens 300 Metern um die nachfolgend aufgeführten brandgefährdeten Objekte (reetgedeckte Gebäude) im Gemeindegebiet abgebrannt werden:

  • Arfrade, Hauptstraße 29, 23617 Stockelsdorf
  • Arfrade, Hauptstraße 57, 23617 Stockelsdorf
  • Arfrade, Hauptstraße 61, 23617 Stockelsdorf
  • Arfrade, Hauptstraße 63, 23617 Stockelsdorf
  • Arfrade, Mühlenweg 2, 23617 Stockelsdorf
  • Klein Parin, Schmiedeberg 15, 23617 Stockelsdorf
  • Klein Parin, Buchengrund 2, 23617 Stockelsdorf
  • Obernwohlde, Am Brink 16, 23617 Stockelsdorf
  • Obernwohlde, Am Brink 22, 23617 Stockelsdorf

2. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie weiteren, besonders brandempfindlichen Gebäuden, wie Z.B. Holzoder Fachwerkhäuser, oder Anlagen, wie Z.B. Tankstellen, generell verboten.

3. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.1

4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §110 Abs. 4 Satz 4 LVwG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

5. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gemäß § 46 Ziff. 9 1. SprengV Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.

I. Sachverhalt
Erfahrungsgemäß werden in der Silvesternacht grundsätzlich allenorts pyrotechnische Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke Z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) abgefeuert und abgebrannt.
In allen, unter Punkt 1 aufgeführten Adressen befinden sich besonders brandgefährdete Gebäude. Diese gelten aufgrund ihrer Dacheindeckung mit Reet als im besonderen Maße brandempfindlich.

II. Begründung
Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe und -weite sind die vorgenannten Gebäude und Anlagen erheblichen Risiken ausgesetzt.
Zur Brandverhütung ist es notwendig diese Verfügung zu erlassen. Neben den drohenden erheblichen finanziellen Schäden ist auch das erhebliche Risiko für Leib und Leben der Bewohner zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SprengV ist es möglich, perAllgemeinverfügung anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehende Gefahr, hängt insbesondere mit der Brenndauer der Feuerwerkskörper, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftreffflächen ab. Daher können Z.B. Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000°C erreichen kann, Brände an besonders gefährdeten Objekten auslösen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung hat bei Versuchen mit Raketen der Kategorie F2 eine Flugweite von etwa 180 Metern festgestellt. Auch bei anderen pyrotechnischen Gegenstände, wie Z.B. Fontänen können die aufsteigenden Funken weit abdriften.
Der Begriff „in der Nähe“ ist nicht legal definiert. Aufgrund der obigen Ausführungen sind Schutzabstände von mindesten 300 Metern zu den jeweils brandgefährdeten Gebäuden oder Anlagen notwendig.
Die Anordnung desAbbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG3) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse Sachschäden zu verhindern, überwiegt dem privaten Interesse an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die Möglichkeit zum Abbrennen der Feuerwerkskörper besteht außerhalb der angeordneten Radien.

III. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für brandgefährdete Objekte kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum
Schutz der Gebäude und der ggf. darin lebenden Bewohner ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen.
Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Reetdachhäusern vor Brandgefahren, die durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen entstehen können, geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in den Verbotsbereichen abzubrennen.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Stockelsdorf, Ahrensböker Str. 7, 23617 Stockelsdorf, zu erheben.
Die Frist bleibt auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der gleichen Zeit bei dem Landrat des Kreises Ostholstein, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin, erhoben wird. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gemacht.
Stockelsdorf, den 11. Dezember 2023
GEMEINDE STOCKELSDORF

Julia Samtleben, Bürgermeisterin